Stromkunden weiter entlasten

15. Oktober 2021

„Das ist eine sehr erfreuliche Nachricht“, kommentiert Stefan Thimm die heute veröffentlichte EEG-Umlage 2022. Diese sinkt 2022 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Bereits im Vorfeld hatte die Bundesregierung angekündigt, die Umlage durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt in 2022 auf 6 ct./kWh zu begrenzen. Aufgrund der aktuell sehr hohen Börsenstrompreise ist das aber gar nicht nötig. Das EEG-Konto weist Ende September 2021 einen Überschuss auf, der vollständig auf die EEG-Umlage 2022 angerechnet wird.

„Mit Differenzverträgen für zukünftige Offshore-Windprojekte könnten wir sogar dafür sorgen, dass bei hohen Strompreisen zusätzliche Rückflüsse an das EEG-Konto erfolgen“, so Thimm. Wie das gehen soll? – Bei der Ausschreibung neuer Offshore-Windprojekte, legt der erfolgreiche Bieter einen Preis fest, zu dem er den Strom aus dem Offshore-Windpark bei einem Zuschlag verkaufen wird. Liegt der Börsenstrompreis zeitweise darunter, bekommt der Anlagenbetreiber wie im heutigen Marktprämienmodell des EEG die Differenz ausbezahlt. Neu ist aber, dass der Anlagenbetreiber die Mehrerlöse an das EEG-Konto abführen muss, wenn der Marktwert oberhalb seines Gebotspreises liegt. „Mögliche Überschüsse durch hohe Börsenstrompreise würden also dem EEG-Konto und somit auch den Stromkunden zugute kommen“, erklärt Thimm. Weitere Informationen zum Thema Differenzverträge finden Sie auf der BWO-Website.

Mit der EEG-Umlage haben die Übertragungsnetzbetreiber heute auch die Höhe der Offshore-Netzumlage bekanntgegeben. Die Offshore-Netzumlage steigt zwar ab Januar 2022 leicht von 0,395 ct/kWh auf 0,419 ct/kWh, Grund hierfür sind aber vor allem Nachholeffekte aus den Vorjahren“, so Thimm.

Ähnlich wie die EEG-Umlage wird die Offshore-Netzumlage auf den Strompreis aufgeschlagen und somit vom Letztverbraucher gezahlt. Die Offshore-Netzumlage dient unter anderem der Abdeckung von Kosten für den Offshore-Netzausbau und der Ausschüttung von Entschädigungszahlungen an den Offshore-Windparkbetreiber, falls eine Anbindungsleitung nicht rechtzeitig zur Inbetriebnahme eines neuen Offshore-Windparks fertiggestellt ist oder falls eine längere Netzstörung vorliegt. Mehr dazu hier.