Beschleunigung der Genehmigungsverfahren setzt richtiges Signal an die Branche

2. Februar 2023

„Wir freuen uns über den Vorschlag der Bundesregierung, die Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Windenergie auf See zu beschleunigen. Die Verfahren in den Gebieten zu verschlanken, die bereits eine strategische Umweltprüfung durchlaufen haben, bringt mehr Sicherheit für die Erreichung der Ausbauziele bis 2030. Es muss jedoch dringend die Synchronisation mit dem Netzausbau im Auge behalten werden. Mehr Windparks brauchen auch eine entsprechende Infrastruktur zur Einspeisung ins Stromnetz“, macht BWO-Geschäftsführer Stefan Thimm deutlich.

Der Vorschlag sieht zudem Ausgleichszahlungen bei zu erwartenden Umweltauswirkungen vor. „Wir unterstützen eine angemessene Kompensationszahlung für die zu erwartenden Umweltauswirkungen. Allerdings sollten wir auch hier mit Augenmaß vorgehen. Die vorgeschlagene Höhe der Ausgleichszahlungen ist aus Investorensicht absolut unverhältnismäßig“, stellt Thimm fest.

Die zeitlich befristeten Maßnahmen werden nach Auffassung des BWO nicht zu Lasten des Arten- und Naturschutzes gehen: „Wir werden mit unserer Verantwortung beim Ausbau der klimafreundlichen Stromproduktion auf See weiterhin sorgsam umgehen“, so Thimm.  

„Das Beschleunigungsansinnen darf nicht zu Lasten von Rechts- und Planungssicherheit gehen. Dementsprechend müssen die Regeln auch für die Betreiber über einen langen Zeithorizont hinaus Bestand haben. Niemand investiert, wer einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang einplanen muss“, gibt Thimm zu Bedenken.

Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 30.01.2023 eine Formulierungshilfe zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) beschlossen. Fokus ist dabei die Beschleunigung des Windenergie-Ausbaus durch die vorübergehende Aussetzung der verbindlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Artenschutzprüfung. Die Maßnahme ist zeitlich beschränkt für Offshore-Wind-Flächen, die in den Ausschreibungen 2022 und 2023 bezuschlagt werden.

Zur Kompensationszahlung: Die Regelung des § 72a Abs. 2 Satz 3 sieht vor, dass der Investor einen finanziellen Ausgleich für den Fall zu zahlen hat, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder entsprechende Daten erst während des Betriebs (etwa durch Betriebsmonitoring) erhoben werden. Die Bandbreite der Ausgleichzahlung soll sich dabei zwischen 500 – 2.500 € pro MW des Windparks bewegen.